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OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11 |
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Kurzfassungen/Presse
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Konkurrierende Zusatzversorgungssysteme
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 18.01.2011 - 2 O 217/09
- OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
- BGH, 08.04.2014 - KZR 53/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Die Zuständigkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof die Auffassung vertritt, die Beklagte sei kein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 76/09; abrufbar in juris).Die geschützte Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst auch das sich an das aktive Arbeitsverhältnis anschließende Versorgungsverhältnis (vgl. BGH VersR 2011, 1295 Tz. 53 m.w.N.).
Über das Akzeptieren des dynamischen Satzungsrechts haben sich alle Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tarifrechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen, auch wenn sie selbst keiner Tarifbindung unterliegen (vgl. - explizit nur für die sonstigen Beteiligten - BGH VersR 2011, 1295 Tz. 61).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das geltende umlagefinanzierte System, dessen nachhaltiger Aufrechterhaltung die fragliche Verpflichtung dient, seinerseits zumindest im Kern von den Tarifvertragsparteien beschlossen wurde (§§ 16 ff. ATV; vgl. auch BGH VersR 2011, 1295 Tz. 51 ff.) und damit ebenfalls den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießt.
Denn die Beklagte ist, wie der Senat bereits in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2011, 1295) entschieden hat (Senatsurteil vom 14.12.2011 - 6 U 193/10 (Kart.), WuW-E DE-R 3478, abrufbar in juris, Tz. 132 f.), kein Unternehmen im Sinne des europäischen Kartellrechts und damit nicht Normadressatin der genannten Vorschriften.
- OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Denn die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest (vgl. auch Senatsurteil vom 14.12.2011 - 6 U 193/10 (Kart.), WuW-E DE-R 3478, abrufbar in juris).Unabhängig von der Frage, inwieweit die Einzelheiten der in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehenen Berechnungsmethode letztlich Bestand haben werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.12.2011, 6 U 193/10 (Kart.), WuW-E DE-R 3478, abrufbar in juris, sowie vom 25.07.2012, 6 U 143/11), dient diese Gegenwertforderung - soweit sie berechtigt ist - zur Finanzierung der Verpflichtung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten, auf die diese auch gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch haben, trotz des Ausbleibens der Umlagezahlungen zu gewährleisten.
Denn die Beklagte ist, wie der Senat bereits in der Vergangenheit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2011, 1295) entschieden hat (Senatsurteil vom 14.12.2011 - 6 U 193/10 (Kart.), WuW-E DE-R 3478, abrufbar in juris, Tz. 132 f.), kein Unternehmen im Sinne des europäischen Kartellrechts und damit nicht Normadressatin der genannten Vorschriften.
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90
Zweitregister
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Dazu gehört insbesondere der Abschluß von Tarifverträgen für ihre Mitglieder (BVerfGE 92, 26 sub B.II.1.a).Eine Ausgestaltung kann vorliegen bzw. ein Ausgleich geboten sein, wo die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit oder die Freiheit verschiedener Koalitionen kollidieren (…Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 9 Rn. 47); eine zulässige Ausgestaltung muss sich aber am Normziel des Art. 9 Abs. 3 GG orientieren und darf die Parität der Tarifpartner nicht verfälschen (BVerfGE 92, 26 sub B.II.1.b.bb).
- BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99
Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1036 - Kauf auf Probe).Indessen darf die Ermittlung des konkreten Feststellungsbegehrens nicht beim Antragswortlaut stehenbleiben; erforderlich ist vielmehr dessen Auslegung im Lichte der vorgetragenen Begründung (vgl. BGH GRUR 2001, 1036, 1037 - Kauf auf Probe).
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Da das Grundrecht vorbehaltlos gewährleistet ist, ergibt sich die Grundlage für Einschränkungen aus kollidierendem Verfassungsrecht, insbesondere aus Grundrechtspositionen Dritter, insbesondere ihrer Koalitionsfreiheit (BVerfGE 84, 212, 228). - BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Solche Ansprüche sind aber durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 53, 257, 289 ff., st. Rspr.); das gilt gerade auch für Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund unverfallbarer, durch eigene Leistungen erworbener (vgl. im Streitfall § 16 Abs. 1 S. 2 ATV) Anwartschaften (BVerfGE 100, 1, st. Rspr.). - BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
Rentenüberleitung I
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Solche Ansprüche sind aber durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 53, 257, 289 ff., st. Rspr.); das gilt gerade auch für Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund unverfallbarer, durch eigene Leistungen erworbener (vgl. im Streitfall § 16 Abs. 1 S. 2 ATV) Anwartschaften (BVerfGE 100, 1, st. Rspr.). - OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Unabhängig von der Frage, inwieweit die Einzelheiten der in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehenen Berechnungsmethode letztlich Bestand haben werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.12.2011, 6 U 193/10 (Kart.), WuW-E DE-R 3478, abrufbar in juris, sowie vom 25.07.2012, 6 U 143/11), dient diese Gegenwertforderung - soweit sie berechtigt ist - zur Finanzierung der Verpflichtung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten, auf die diese auch gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch haben, trotz des Ausbleibens der Umlagezahlungen zu gewährleisten. - BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99
Bestimmtheit eines Feststellungsantrags
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Ob diese Unsicherheit beim Tatbestandsmerkmal des gegenwärtigen Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) oder beim Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, vgl. BGH NJW 2001, 445, 447) verortet wird, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. - BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 31/11
Zum anderen muss das sog. Feststellungsinteresse bestehen; es muss also dem Recht oder der Rechtslage (im Hinblick auf das genannte gegenwärtige Rechtsverhältnis) eine Gefahr der Unsicherheit drohen, die durch das erstrebte Urteil beseitigt werden kann (vgl. BGHZ 69, 144, 147; BGH NJW-RR 2008, 1495, 1499; st. Rspr.). - BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Bethel
- BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76
Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners
- OLG Köln, 28.02.2013 - 7 U 101/12
Wirksamkeit der Satzung des Rückversicherers für die betriebliche …
Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Zahlungsanspruch gegen ihn ergeben (vgl. BGH NJW 1992, 436; NJW-RR 2005, 637; OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.07.2012 - 6 U 31/11, in juris dokumentiert; BAG DB 2012, 1756 m.w.N.).Zur Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung, dass sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien bestimmte Rechte ergeben oder nicht ergeben, ist ausreichend, dass sich aus einem bestehenden Rechtsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt ungewiss ist, ein Zahlungsanspruch ergeben kann (vgl. BGH NJW 1992, 436; NJW-RR 2005, 637; OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.07.2012 - 6 U 31/11, in juris dokumentiert; BAG DB 2012, 1756 m.w.N.).